Anlässlich der vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (dem Sonderbefristungsrecht für die Beschäftigten in der Wissenschaft), erklärt die mittelsächsische SPD-Bundestagsabgeordnete und stv. Vorsitzende des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung, Dr. Simone Raatz:
„Gerade für viele der 11.000 befristet beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in Sachsen ist die vereinbarte Gesetzesänderung ein wichtiger Meilenstein. So sind an den vier größten sächsischen Hochschulen 90% der akademischen Mitarbeiter befristet beschäftigt. Knapp 40% der akademischen Mitarbeiter an der Universität Leipzig, der TU Chemnitz und der TU Freiberg haben einen Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von unter 6 Monaten. Diese prekären Beschäftigungsverhältnisse sind nicht weiter hinnehmbar und schaden dem sächsischen Wissenschaftsstandort. Schon heute verlassen 80% der Studierenden auch aufgrund schlechter Karriereperspektiven nach ihrem Abschluss Sachsen. Hier müssen wir dringend gegensteuern. Deshalb freue ich mich, dass wir unsachgemäßen Kurzbefristungen endlich einen Riegel vorschieben.
Zudem begrüße ich ausdrücklich, dass wir gemeinsam mit unserem Koalitionspartner nach erfolgter Anhörung zum 1. Entwurf des Gesetzes zwei wesentliche Änderungen durchsetzen konnten. So wird sich künftig die Befristungsdauer bei Drittmittelprojekten nicht – wie im ursprünglichen Gesetzestext vorgesehen – an die Mittelbewilligung, sondern an die Projektlaufzeit richten. Damit sichern wir, dass sich Drittmittelverträge nicht nach den in jährlichen Scheiben bereitgestellten Mittel, sondern an die gesamte Projektlaufzeit richten. Dies ist gerade für die Wissenschaftler in unserer Region eine wichtige Verbesserung, da in Sachsen ca. 40% des wissenschaftlichen Personals drittmittelfinanziert ist.
Weiterhin sah der Kabinettsentwurf zur Gesetzesänderung vor, dass studentische bzw. wissenschaftliche Hilfstätigkeiten während des Studiums bis zu einer Dauer von vier Jahren möglich sind. Dieser Befristungsrahmen wurde von den Koalitionsfraktionen auf sechs Jahre korrigiert.
Da die Studiendauer in der Regel zwischen 5 bis 6 Jahren liegt, passen wir damit den zulässigen Befristungsrahmen an die Lebensrealität vieler Studierender aus einkommensschwachen Familien an.“
Erläuterung:
Beim Wissenschaftszeitvertragsgesetz handelt es sich um ein Sonderbefristungsrecht für Arbeitsverträge in der Wissenschaft, das zunehmend auch für unsachgemäße Kurzbefristungen missbraucht wurde. So hat mittlerweile bundesweit über die Hälfte der Verträge eine Laufzeit von unter einem Jahr. Aus diesem Grund haben sich Union und SPD im Koalitionsvertrag darauf verständigt, das Gesetz zu novellieren.
Simone Raatz ist u.a. zuständig für die Themen „wissenschaftlicher Nachwuchs“ und „Wissenschaftszeitvertragsgesetz“ und hat in den vergangenen Monaten stellvertretend für die SPD-Bundestagsfraktion die Eckpunkte zum vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes mit der CDU/CSU-Fraktion ausverhandelt (Eckpunkte siehe Anlage) und wird in der morgigen Debatte im Plenum dazu sprechen.
Nach der anstehenden Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes werden sich künftig die Vertragslaufzeiten in der Promotions- und Postdoc-Phase an das Qualifizierungsziel richten. Wenn also das Qualifizierungsziel die Promotion ist – sprich jemand promoviert – sollte sein Erstvertrag in der Regel über drei Jahre abgeschlossen werden.
Weiterhin sieht der Gesetzentwurf vor, dass Drittmittelbefristungen in Zukunft an die Dauer der Projektlaufzeit gekoppelt werden. Wenn also eine Hochschule ein Projekt über drei Jahre bewilligt bekommt, müssen die Verträge mit den Mitarbeitern, die für das Projekt tätig sind, auch über drei Jahre abgeschlossen werden.
Schließlich sieht der Gesetzentwurf auch vor, dass das nicht-wissenschaftliche Personal (z.B. Laborassistenten oder Techniker, die Forschungsgeräte warten) künftig nicht mehr vom Geltungsbereich des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes umfasst ist. Diese Personengruppe erfüllt überwiegend Daueraufgaben, die auch mit Dauerstellen zu besetzen sind.
Zeitplan:
Die Gesetzesänderung wird voraussichtlich zum 01.03.2016 in Kraft treten.